Allgemeine Informationen

Relevante Vorkommnisse und Umstände; Mitarbeitergespräche

Das Arbeitszeugnis muss die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers
während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wiedergeben. Dabei dürfen
allenfalls vorhandene einzelne negative Vorkommnisse nicht in den
Vordergrund treten
, sofern ansonsten die Leistungen und das Verhalten des
Arbeitnehmers zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber zusammen mit
dem Arbeitnehmer jährliche oder halbjährliche Mitarbeitergespräche führt, in
welchem Leistungen und Verhalten thematisiert werden, insbesondere eine
Leistungsbeurteilung vorgenommen wird, allfällige Defizite besprochen und zu
erreichende Ziele definiert werden. Diese Punkte sollten schriftlich festgehalten
werden und vom Mitarbeiter wie auch dem Vorgesetzten unterschrieben werden.
Damit können sie die Grundlage für die Ausarbeitung des Arbeitszeugnisses bilden.

Dauer des Arbeitsverhältnisses als Indikator

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein vorbehaltlos
positives Zeugnis
. Jedoch muss dieses besser werden, je länger ein
Arbeitsverhältnis gedauert hat. Als Faustregel gilt, dass, wenn ein Arbeitsverhältnis
länger als fünf Jahre gedauert hat, Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis
besteht. Denn wären die gesamten Leistungen und das Verhalten des
Arbeitnehmers nicht sehr gut gewesen, hätte es dem Arbeitgeber frei gestanden,
das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, brachte er
selber zum Ausdruck, dass er mit den Leistungen und dem Verhalten des
Arbeitnehmers insgesamt sehr zufrieden war. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
einzelne negative Umstände dennoch Eingang in das Arbeitszeugnis finden,
allerdings nur, wenn sie im Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit relevant
waren.

Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass es sich beim Zeugnis im Sinne von Art.
330a OR um einen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers handelt, auf
welchen er zumindest während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat
nach dessen Beendigung nicht verzichten kann. Eine Verzichtserklärung wäre
unwirksam, unbesehen davon, ob sie mündlich oder schriftlich erfolgt sein sollte.


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