Ansprüche an ein Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich folgenden drei Ansprüchen zu genügen:

  • Vollständigkeit: Die Elemente, die zu einem vollständigen Arbeitszeugnis
    gehören, sind auf dieser Website aufgeführt.
  • Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis muss insofern wohlwollend sein, als es das
    Fortkommen des Arbeitnehmers zu erleichtern hat.
  • Wahrheit: Der Wahrheitspflicht genügt ein Arbeitszeugnis, wenn die
    Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers weder beschönigt noch
    falsch wiedergegeben werden. Dabei muss eventuell auf Umstände
    hingewiesen werden, die für einen neuen Arbeitgeber relevant sein können
    (z.B. eine Veruntreuung begangen durch eine Kassierin, die Alkoholsucht
    eines Chauffeurs etc.). Werden Umstände dieser Art im Zeugnis nicht
    erwähnt, kann dies gar zu Schadenersatzforderungen führen.
    Um der Wahrheitspflicht zu genügen wird in der neueren Praxis die
    sogenannte “Brückentechnik” angewandt. Diese zeichnet sich insbesondere
    dadurch aus, dass die zu erwähnenden negativen Punkte zwischen positive
    Feststellungen eingespannt bzw. eingegliedert werden.


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