Ansprüche an ein Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich folgenden drei Ansprüchen zu genügen:
- Vollständigkeit: Die Elemente, die zu einem vollständigen Arbeitszeugnis
gehören, sind auf dieser Website aufgeführt.
- Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis muss insofern wohlwollend sein, als es das
Fortkommen des Arbeitnehmers zu erleichtern hat.
- Wahrheit: Der Wahrheitspflicht genügt ein Arbeitszeugnis, wenn die
Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers weder beschönigt noch
falsch wiedergegeben werden. Dabei muss eventuell auf Umstände
hingewiesen werden, die für einen neuen Arbeitgeber relevant sein können
(z.B. eine Veruntreuung begangen durch eine Kassierin, die Alkoholsucht
eines Chauffeurs etc.). Werden Umstände dieser Art im Zeugnis nicht
erwähnt, kann dies gar zu Schadenersatzforderungen führen.
Um der Wahrheitspflicht zu genügen wird in der neueren Praxis die
sogenannte “Brückentechnik” angewandt. Diese zeichnet sich insbesondere
dadurch aus, dass die zu erwähnenden negativen Punkte zwischen positive
Feststellungen eingespannt bzw. eingegliedert werden.


