Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für ein Arbeitszeugnis findet sich in Art. 330a OR, welcher
wie folgt lautet:

  • Abs. 1: “Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen,
    das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine
    Leistungen und sein Verhalten ausspricht.”
  • Abs. 2: “Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf
    Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.”
  • Abs. 1 des Art. 330a OR statuiert nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers, dem
    Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, sondern umschreibt auch den
    Minimalinhalt, den das Arbeitszeugnis aufweisen muss. Zum vorgeschriebenen
    Inhalt gehören Angaben über:

    • Art des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses
    • Leistungen des Arbeitnehmers
    • Verhalten des Arbeitnehmers

Unter Elemente des Arbeitszeugnisses wird auf den geforderten Inhalt des Arbeitszeugnisses näher eingegangen.


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