Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Lehrzeugnis auszustellen (vgl. OR 346a Abs. 1), welches enthält:
- die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit
- die Dauer der Berufslehre
- auf Verlangen der lernenden Person oder des gesetzlichen Vertreters der lernenden Person:
- die Fähigkeiten
- die Leistungen
- das Verhalten
(vgl. OR 346a).
Ausgestellt wird also:
- primär eine Arbeitsbestätigung (Lehrzeugnis genannt)
- auf Verlangen sekundär ein Vollzeugnis.
Besteht die lernende Person die Abschlussprüfung nicht, so soll das Zeugnis dies nicht direkt erwähnen. Es darf dabei aber nicht der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werden, die lernende Person habe die Abschlussprüfung bestanden.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331 – 355 OR, Band V2c, 4. Auflage, Zürich 2006, N 14 zu OR 330a