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Arbeitszeugnis

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Zwischenzeugnis

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Einzelnen gilt es folgendes zu beachten:

  • Rechtsnatur des Zwischenzeugnisses
    • Das Zwischenzeugnis ist auch ein qualifiziertes Zeugnis, welches aber unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird
  • Anspruch auf Zwischenzeugnis?
    • Verschiedene Autoren fordern als Voraussetzung für die Ausstellung eines Zwischenzeugnis ein sachlich begründetes Interesse des Arbeitnehmers, welches glaubhaft gemacht werden müsse (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 330a; COLLÉ DENIS / MEYER YANN, a.a.O., S. 34)
    • Ein solches Interesse sei vor allem dann zu bejahen, wenn
      • der Arbeitnehmer einen Stellenwechsel ins Auge fasse
      • personelle Änderungen bevorstünden (zB Wechsel des direkten Vorgesetzten)
      • der Arbeitnehmer mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechne
    • STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 5 zu OR 330a
  • Blosses Qualifikationsinteresse
    • Besitze der Arbeitnehmer lediglich ein Qualifikations-Interesse durch den Arbeitgeber, so sei dies ungenügend, da der Arbeitgeber diesem Bedürfnis auch mündlich entsprechen könne
  • Keine gesetzliche Einschränkung
    • Dem Gesetzestext ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Zeugnisanspruch von der Geltendmachung eines glaubhaften Interesses abhängig sei
  • Rechtsmissbräuchlichkeit?
    • Der Rechtsmissbrauch gemäss ZGB 2 Abs. 2 setzt dem Zeugnisanspruch eine Schranke
      • zB einziger Zweck, die Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers für ein schlechteres Schlusszeugnis zu erzielen
  • Jährliche Zwischenzeugnisse?
    • Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitnehmer ohne besonderen Grund mehr als ein Zwischenzeugnis pro Jahr verlangen würde (vgl. CARRUZZO , a.a.O., N 2 zu OR 330a)
  • Zwischenzeugnisphase
    • Ein Zwischenzeugnis beurteilt nur die Zeitperiode
      • zwischen der Anstellung des Arbeitnehmers bzw. Ausstellung eines früheren Zwischenzeugnisses
      • und dem Zeitpunkt, in welchem das neue Zwischenzeugnis erstellt wird
  • Zwischenzeugnis nicht für abschliessende Beurteilungen geeignet
    • In einem Zwischenzeugnis können und müssen keine abschliessenden Beurteilungen abgegeben werden
  • Zwischenzeugnis ersetzt frühere Zwischenzeugnisse
    • Ohne besondere Einschränkung ersetzt ein Zwischenzeugnis stets das vorangegangene
  • Wirkung eines Zwischenzeugnisses
    • Ein Zwischenzeugnis kann den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, Meinungsverschiedenheiten über ein Schlusszeugnis zu vermeiden, da er die Entwicklung der dafür relevanten Fakten und Kriterien nachzuvollziehen vermag
  • Beweislastumkehr des Arbeitgebers für schlechteres Schlusszeugnis
    • Der Arbeitgeber wird für Tatsachen, welche zu einem schlechteren Schlusszeugnis des Arbeitnehmers führen, beweispflichtig (vgl. MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 16)

Literatur

  • RIESSELMANN-SAXER REBEKKA. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Diss. Zürich, Bern 2002, S. 55
  • COLLÉ DENIS / MEYER YANN, Guide pratique du Certificat de travail, 2. Aufl., Basel 2010, S. 34
  • STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331 – 355 OR, Band V2c, 4. Auflage, Zürich 2006, N 5 zu OR 330a
  • CARRUZZO PHILIPPE, Le contrat individuel de travail, Commentaires articles 319 a 341 du Code des obligations, Genève 2009, N 2 zu OR 330a
  • MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012, S. 16

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