Der aktuelle oder frühere Arbeitgeber ist ohne Einwilligung des Bewerbers nicht berechtigt, Dritten Referenzauskünfte zu erteilen. Diese Beschränkung ist eine Folge der Arbeitgeberfürsorge nach OR 328.
Ebenso nicht statthaft ist, dass der aktuelle oder frühere Arbeitgeber wesentliche Elemente des Arbeitsverhältnisses offenbart.
Ob und inwieweit aus dem Verlangen einer blossen Arbeitsbestätigung anstelle eines Arbeitszeugnisses Rückschlüsse auf den Umfang der Auskunft geschlossen werden kann, ist umstritten. Am besten frägt der bisherige Arbeitgeber beim Bewerber zurück bzw. sichert sich durch eine vorgängige Klärung ab, inwieweit die mündliche Informationserteilung gehen darf.