Der frühere Arbeitgeber wird aus Vertrag schadenersatzpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer aus folgenden Gründen eine neue Stelle entgeht:
- Pflichtverletzung
- Grundsatz
- verweigerte Referenzauskunft
- inkorrekte Referenzauskunft
- Präzisierung
- Differenz zwischen Arbeitszeugnis und Referenzauskunft
- Eine Referenz, die wahr und klar ist und sich an die Zeugnisgrundsätze hält, ist nicht zu beanstanden
- Das unvollständige und / oder inkorrekte Arbeitszeugnis ist im Rahmen der Zeugnisgrundsätze zu würdigen, zu beanstanden bzw. zu berichtigen
- Differenz zwischen Arbeitszeugnis und Referenzauskunft
- Grundsatz
- Schaden
- Differenz zwischen Arbeitslosentaggeld und früherem Lohn
- Schadenersatzpflicht
- BGE 4C.379/2002 vom 22.04.2003
- Schaden
- BGE 4C.379/2002 vom 22.04.2003