Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeugnisse und / oder Arbeitsbestätigungen verlieren oder, dass diese bei der Konkursliquidation des ehemaligen Arbeitgebers vernichtet wurden:
- Duplikats-Anspruch
- Verliert der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis, so muss ihm der Arbeitgeber auf Verlangen ein Duplikat, oder wenn der Arbeitgeber keine Abschrift mehr hat, ein ähnlich lautendes Zeugnis ausstellen (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 22 zu OR 330a; STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 330a)
- Verjährung des Duplikats-Anspruchs
- Der Anspruch auf Duplikats-Ausstellung besteht gemäss OR 127 während 10 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331 – 355 OR, Band V2c, 4. Auflage, Zürich 2006, N 22 zu OR 330a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 2 zu Art. 330a OR