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Arbeitszeugnis

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Einleitung zum Arbeitszeugnis

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf dieser Website finden Sie Informationen zum Thema Arbeitszeugnis, Musterarbeitszeugnisse sowie Links zu Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht und Personalrecht.

Illustration: Arbeitszeugnis

 

Zeugnisarten
  Arbeitszeugnis Arbeitsbestätigung
Zeitpunkt
  • Jederzeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses = Zwischenzeugnis
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses = Schlusszeugnis
  • Grundsatz: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ausnahme: Während des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf das bestehende Obligo
Inhalt
  • Art des Arbeitsverhältnisses: Funktion
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Eintritt / Austritt
  • Leistungen des Arbeitnehmers
  • Verhalten des Arbeitnehmers
  • Art des Arbeitsverhältnisses: Funktion
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Eintritt / Austritt
    Weiterführende Informationen zur Arbeitsbestätigung

 

Die Redaktion des Arbeitszeugnisses wird beeinflusst durch die teils gegenläufigen Interessen von wohlwollender Formulierung zur Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers einerseits und den Prinzipien der Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. Wahrheit und Klarheit des Zeugnisses andererseits. Vor Jahrzehnten ist als Brückenschlag zwischen diesen Vorgaben das heute verpönte Mittel der sog. „Geheimcodes“ eingeführt worden, welches die Komplexität der Zeugnisredaktion und Zeugnislesung noch mehr erschwert.

Begriffe, Grundlagen, Abgrenzungen etc.

Hauptgegenstand dieses Kapitals ist die Definition des „Arbeitszeugnisses“, seine rechtlichen Grundlagen, die Abgrenzung bzw. Unterscheidung von Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung sowie die Ziele, die mit einem Arbeitszeugnis verfolgt werden:

Zeugnisarten

In der Arbeitsrechtspraxis wird unterschieden in Vollzeugnis (auch qualifiziertes oder Schlusszeugnis), Zwischenzeugnis, Lehrzeugnis, Praktikumszeugnis und Arbeitsbestätigung (auch: einfaches Zeugnis) sowie die Referenz. Jede dieser Zeugnisarten ist von den Grundlagen, vom Inhalt und Umfang sowie von Aussagekraft her unterschiedlich:

Formelle Anforderungen

Lehre, Rechtsprechung und Praxis stellen gewisse Minimalanforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses.

Diese formellen Elemente werden an dieser Stelle erörtert:

Materielle Anforderungen

Die inhaltlichen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis werden in diesem Kapitel dargestellt und erläutert.

Formulierungsgrundsätze

In diesem Abschnitt wird die praktische bzw. redaktionelle Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses behandelt. Der Fokus liegt hier weniger auf dem Recht; die rechtlichen Aspekte sind im Kapitel zuvor, unter Wahrheit + Klarheit bzw. Formulierung + Qualifikation behandelt worden.

Erstellung eines Arbeitszeugnisses

In diesem Abschnitt geht es um die (rechtzeitige) Anhandnahme der Erstellung eines Arbeitszeugnisses, um den Erstellungsprozess, der, auch wenn dazu grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet ist, je nach Organisation, Häufigkeit von Arbeitszeugnissen, des Mitwirken-lassens des Arbeitnehmers usw., unterschiedlich ist.

Von besonderer Wichtigkeit ist bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein individuell auf ihn zugeschnittenen Arbeitszeugnisses. – Copy paste-Zeugnisse sind verpönt.

Zeugnisklage

Weigert sich der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis 1) auszustellen oder 2) zu berichtigen bzw. vom Arbeitnehmer erhaltene frühere Arbeitszeugnis 3) wieder herauszugeben, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche klageweise durchsetzen. Diese drei Arten von Zeugnisklagen ist das Eine, die Vollstreckung bei fortgesetzter Weigerung des Arbeitgebers nach Obsiegen des Arbeitnehmers das Andere. Ein geeignetes Vorgehen kann Vollstreckungsprobleme vermeiden oder zumindest reduzieren.

Die Erläuterung des Arbeitszeugnisses als Prozessgegenstand ist unter nachgenannten Stichwörtern eingefangen:

Sonderfälle / Nicht alltägliche Arbeitszeugnis-Situationen

Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses wird begleitet mit Rechten und Pflichten, auch für Sonderfälle wie Arbeitgeberkonkurs, Zeugnis als Strafgegenstand, Datenschutz und unerlaubter Retention (Rückbehalt durch Arbeitgeber).

Auch wenn die Ausstellungsfrist (Fälligkeit) – abgesehen von Ausnahmen – sich im Wochenbereich bewegt, gibt es doch Fälle, wo kein Arbeitszeugnis ausgestellt wird und sich daher die Frage stellt, ob der Zeugnisanspruch verjährt; nachfolgend wird daher auch das Thema „Verjährung Zeugnisanspruch“ beantwortet.

Referenzen

Personalsuchende Arbeitgeber begnügen sich oft nicht mit den vorgelegten Arbeitszeugnissen und wollen beim Zeugnisersteller Rückfragen stellen. Die Antworten auf solche Rückfragen, die der Zeugnisaussteller gibt, werden als „Referenzen“ bezeichnet. Dieses Kapitel dreht sich rund um solche „Referenzen“:

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