Einleitung zum Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und / oder eine Arbeitsbestätigung.
Die Formulierung hat den Prinzipien von Vollständigkeit, Wohlwollen, Wahrheit und Klarheit zu genügen. Die wohlwollende Zeugnisformulierung soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Trotzdessen muss der Arbeitgeber auch negative Leistungs- und Verhaltens-Aspekte von besonderer Wichtigkeit und / oder Wiederholung erwähnen.
| Die wichtigsten Zeugnisaspekte | |
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Arten von Arbeitzeugnissen |
Formulierung des Arbeitszeugnisses
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Arbeitzeugnispflicht des Arbeitgebers |
Änderungswünsche |
Zeugnisklage |
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Gefälligkeitszeugnisse oder zu gute Zeugnisse, die die immaterielle Unbill der Entlassung kompensieren sollen, können den Arbeitnehmer bei interessierten Arbeitgebern zu kompetent erscheinen lassen. Mit Nichterwähnungen oder ungerechtfertigten Topzeugnissen setzt sich der Arbeitgeber der Gefahr einer Schadenersatzpflicht gegenüber nachfolgenden Arbeitgebern aus.
Die ernstgenommene Zeugnispflicht ist für den Arbeitgeber eine herausfordernde und unausweichliche Aufgabe. Der Zeugnistext muss authentisch sein, muss den Arbeitnehmer so wie er physisch ist, im Text erkennbar machen. Nicht individualisierte Zeugnisvorlagen oder die Zeugnisse sog. “Zeugnisdienste” werden diesem Anspruch nicht gerecht!
Auf dieser Website finden Sie Informationen zum Thema Arbeitszeugnis, Musterarbeitszeugnisse sowie Links zu Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht und Personalrecht.
Aktuell: Krankheiten sind im Arbeitszeugnis zu erwähnen
Ein Bundesgerichtsurteil vom 06. September 2010 hielt fest, dass Krankheiten von Arbeitnehmern im Arbeitszeugnis zu erwähnen sind, sofern diese für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung notwendig sind.
Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Krankheiten im Arbeitszeugnis erwähnen
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| Arbeitszeugnis | Arbeitsbestätigung | |
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