Lehrzeugnis
Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Lehrzeugnis auszustellen, welches enthält:
- die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit
- die Dauer der Berufslehre
- auf Verlangender lernenden Person oder des gesetzlichen Vertreters der lernenden Person:
- die Fähigkeiten
- die Leistungen
- das Verhalten
OR Art. 346
2. Lehrzeugnis
1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.
Ausgestellt wird also:
- primär eine Arbeitsbestätigung (Lehrzeugnis genannt)
- auf Verlangen sekundär ein Vollzeugnis.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht.







